schuldrecht besonderer teil iii geschaftsfuhrung
hen Kaufmanns oder einer ordentlichen Person in vergleichbarer Lage walten lassen. Pflichten zur Information: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Geschäftsherrn unverzüglich über wesentliche Vorgänge zu unterrichten. Verbot der Selbstbereicherung: Eig